Online-Konsultation zur redundanten Neuverlegung der Riedleitung Süd-Teil (R2S)

Um welches Vorhaben geht es?
Die Hessenwasser GmbH & Co. KG plant die Neuverlegung einer redundanten Riedleitung von Raunheim bis zum Wasserwerk Allmendfeld bei Gernsheim.
Die bis dato betriebene Riedleitung sichert die Trinkwasserversorgung der Metropolregion Frankfurt/Main. Die rund 34 km lange Leitung ist seit 1964 in Betrieb und ihrer gegenwärtigen technischen Form ohne Redundanz. Daher wird die redundante Neuverlegung der in die Jahre gekommenen Riedleitung erforderlich. Diese soll in drei Bauabschnitten realisiert werden. Der erste Abschnitt von 4 km zwischen Haßloch und Raunheim wurde bereits umgesetzt. Der zweite Bauabschnitt vom Wasserwerk Allmendfeld in Gernsheim bis Riedstadt- Wolfskehlen wurde nun mit Antrag vom 10. Februar 2021 von Seiten der Hessenwasser GmbH & Co. KG beantragt. Auf der gesamten Strecke kreuzt die Leitung insgesamt 2 Landkreise (Groß-Gerau, Darmstadt-Dieburg).

Was ist bis jetzt passiert?
Für das Vorhaben ist ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPG). In dem Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für einzuschließende oder mitzuerteilende Zulassungsentscheidungen. Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Die Unterlagen lagen in der Zeit vom 21.06.2021 bis 20.07.2021 in den Kommunen Gernsheim, Griesheim, Pfungstadt und Riedstadt öffentlich aus und konnten dort eingesehen werden.

Bis einschließlich 20.08.2021 konnten Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den Auslegungsstellen oder der Genehmigungsbehörde erhoben werden. Insgesamt wurden 246 Einwendungen erhoben. Außerdem wurden die betroffenen Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

Online-Konsultation statt Erörterungstermin
Üblicherweise findet nach der Öffentlichkeitsbeteiligung ein Erörterungstermin statt.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie mit anhaltend hohen Infektionszahlen hat die Genehmigungsbehörde entschieden, den Erörterungstermin entfallen zu lassen und stattdessen vom 14.03. 2022 bis 04.04. 2022 eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 1, 3 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durchzuführen. Diese Entscheidung wurde in den Kommunen Gernsheim, Griesheim, Pfungstadt und Riedstadt öffentlich bekanntgemacht. Einwender, Träger öffentlicher Belange und Fachdezernate wurden entsprechend schriftlich benachrichtigt.

Wer kann mitmachen, wer kann mitlesen?
Die Online-Konsultation dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern. Die zugehörigen Einwender sind neben den Verfahrensbeteiligten (dies sind insbesondere die Fachbehörden und die Antragstellerin) zur aktiven Teilnahme an der Online-Konsultation berechtigt und können eigene schriftliche Beiträge abgeben oder auf vorhandene Beiträge erwidern.
Die Online-Konsultation wird durch die Genehmigungsbehörde geleitet. Die Leitung der Online-Konsultation kann Beiträge, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen, entfernen. Sie ist für die Ordnung der Konsultation verantwortlich und kann Teilnehmern, die ihre Anordnungen nicht befolgen, die Berechtigung zur aktiven Teilnahme für den verbleibenden Zeitraum der Online-Konsultation entziehen lassen.

Welche Informationen sind verfügbar?
Eine Übersicht über die eingereichten Einwendungen (in zusammenfassender Form) wurde von der Antragstellerin mit Erwiderungen versehen und ist hier einsehbar. Der Wortlaut der einzelnen Einwendungen mit ggf. detaillierten Erwiderungen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht öffentlich zugänglich gemacht, sondern den jeweiligen Einwendern im Vorfeld individuell zugänglich gemacht.

Was passiert nach der Online-Konsultation?
Nach Abschluss der Online-Konsultation prüft die Genehmigungsbehörde unter Beteiligung der jeweiligen Fachbehörden die Einwendungen unter Berücksichtigung der im Rahmen der Online-Konsultation hinzugewonnenen Erkenntnisse. Die Genehmigungsbehörde hat anschließend über den Genehmigungsantrag zu entscheiden.
Es sei darauf hingewiesen, dass Grundstücksnutzungsrechte, Entschädigungen oder Schadensersatz nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind. Diesbezügliche Regelungen trifft die Antragstellerin außerhalb des Verfahrens mit den jeweils Betroffenen (Eigentümer, Bewirtschafter, etc.).

Noch Fragen?
Sollten Sie weitere Fragen zu der Online-Konsultation haben, können Sie diese über die aufgeführten Kontaktdaten an die Genehmigungsbehörde richten.