Aufstellung des Raumordnungs- und Teilregionalplans:

Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien in der Planungsregion Halle Unterrichtung gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 7 Absatz 2 Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)

Hiermit unterrichtet die Regionale Planungsgemeinschaft Halle gemäß § 9 Absatz 1 ROG i. V. m. § 7 Absatz 2 LEntwG LSA die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien für die Planungsregion Halle.

Nach § 7 Absatz 1 ROG sind in Raumordnungsplänen die für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Diese Festlegungen können auch in sachlichen Teilplänen getroffen werden.

Gemäß § 2 Absatz 4 LEntwG obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Trägern der Regionalplanung die Aufstellung des Regionalen Entwicklungsplans. Sie erledigen diese Aufgabe in Regionalen Planungsgemeinschaften.

Die Regionale Planungsgemeinschaft Halle umfasst mit der Planungsregion Halle gemäß § 21 Absatz 1 Nr. 4 LEntwG LSA die Landkreise Burgenlandkreis, Saalekreis, die kreisfreie Stadt Halle (Saale) sowie dem Landkreis Mansfeld-Südharz mit den Städten Lutherstadt Eisleben, Arnstein, Gerbstedt, Hettstedt und Mansfeld, der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land und der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra.

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle hat am 28.11.2023 beschlossen (Beschluss-Nr. II-2023-007), den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien in der Planungsregion Halle aufzustellen. Vorgesehen sind Festlegungen zu folgenden Belangen:
• Windenergienutzung,
• Freiflächenphotovoltaik,
• Biomasse/ Biogas und
• Wasserkraft.

Als Grundlage für die Neuaufstellung hat die Regionalversammlung für die Windenergienutzung die Konzeption mit Kriterienkatalog für den Belang Windenergienutzung beschlossen.
In Sachsen-Anhalt beträgt der Flächenbedarf für Windkraftanlagen gemäß § 3 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1

Windenergieflächenbedarfsgesetz:
• 1,8% der Fläche Sachsen-Anhalts bis 31.12.2027 als Mindestgröße und
• 2,2% der Fläche Sachsen-Anhalts bis 31.12.2032 als Mindestgröße.

Der Flächenbedarf wurde vom Land Sachsen-Anhalt regionalisiert. Für die Planungsregion Halle betragen die regionalen Teilflächenziele gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung des LEntwG (Entwurf 2023):
• 1,9% (7.052 ha) der Fläche der Planungsregion Halle bis 31.12.2027 als Mindestgröße und
• 2,3% (8.538 ha) der Fläche der Planungsregion Halle bis 31.12.2032 als Mindestgröße.

Mit dem Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien in der Planungsregion Halle soll das regionale Teilflächenziel für die Windenergienutzung in Höhe von 1,9% (7.052 ha) der Fläche der Planungsregion Halle bis 31.12.2027 als Mindestgröße umgesetzt werden.

In der Planungsregion Halle sind derzeit 1,2% der Fläche (4.626 ha) als Gebiete für die Nutzung der Windenergie im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle gesichert. Insoweit ergibt sich das Erfordernis weitere Flächen für die Nutzung der Windenergie regionalplanerisch zu sichern. Die Festlegung soll als Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie erfolgen.

Darüber hinaus wird in Abhängigkeit von der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (1. Entwurf wird Ende 2023 erwartet) das Erfordernis von weiteren regionalplanerischen Festlegungen zur Windenergienutzung, zu Freiflächenphotovoltaik (u. a. auch zu nicht privilegierten Freiflächen- und Agri-Freiflächenphotovoltaikanlagen), Biomasse/ Biogas und Wasserkraft geprüft.

Mit dieser Unterrichtung werden gemäß § 9 Absatz 1 ROG die öffentlichen Stellen aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

Gemäß § 7 Absatz 2 LEntwG können Anregungen und Bedenken von den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 5 ROG und den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG vorgebracht werden, insbesondere auch zur beschlossenen Konzeption mit Kriterienkatalog für den Belang Windenergienutzung.

Die Anregungen, Bedenken oder Vorschläge sind innerhalb einer Frist bis zum 22.03.2024 mitzuteilen.